Potsdam-Club e.V.
in der Bundesstadt Bonn

Vereinigung zur Förderung der Städtepartnerschaft Bonn - Potsdam

Beitragsordnung

für den "Potsdam-Club - Vereinigung zur Förderung der Städtepartnerschaft Bonn-Potsdam"

§ 1 Beitragspflicht

Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§ 2 Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag für ein Kalenderjahr beträgt für Einzelpersonen Euro 40,-. Für Familienangehörige von Einzelmitgliedern, für Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, für Schüler, Studenten, Auszubildende, für Angehörige der Freiwilligendienste (z. B. Freiwilliges Soziales Jahr), für Schwerbehinderte sowie für Bonn-Ausweis-Inhaber beträgt der Jahresbeitrag Euro 20,-.

(2) Neue Mitglieder, die in der ersten Hälfte des Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen den vollen Jahresbeitrag. Neue Mitglieder, die in der zweiten Hälfte des Jahres die Mitgliedschaft erwerben, zahlen im Jahre ihres Beitritts nur einen halben Jahresbeitrag.

 

§ 3 Fälligkeit und Zahlungsweise

(1) Mitgliedsbeiträge sind bei Teilnahme am SEPA-Lastschrifteinzugsverfahren jährlich am 31. März fällig. Mit Zustimmung des Mitglieds werden die Beiträge im Wege dieses Verfahrens zugunsten des genannten Kontos eingezogen.

(2) Bei Einzelüberweisung oder Dauerauftrag müssen die Mitgliedsbeiträge jährlich spätestens am 31. März beim Schatzmeister verbucht sein.

Die Kontonummer des Vereins lautet: DE16 3705 0198 0000 0398 00 (Sparkasse KölnBonn).

(3) Der Geschäftsführende Vorstand ist befugt, Beitragsverpflichtungen zu stunden, zu erlassen oder niederzuschlagen.

 

§ 4 Beitragsfestsetzung

Die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Beschlossene Beitragserhöhungen werden mit Beginn des nächsten Kalenderjahres wirksam. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Festsetzung von Beiträgen sind alle Mitglieder schriftlich zu informieren.

 

§ 5 Teilnehmerbeiträge

Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für die Teilnahme an Veranstaltungen oder Reisen einen Teilnehmerbeitrag festzulegen, der zur Deckung der Kosten dieser Veranstaltung oder Reise erforderlich ist.

 

§ 6 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit dem Tage der Beschlussfassung in Kraft.

Änderung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 12.3.2015 mit Wirkung ab 1.1.2016.

 

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